OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2024 - 2 M 110/23
1. Beruft sich ein Bürger gegenüber einer Nutzungsuntersagung auf Bestandsschutz, etwa mit der Begründung, das Bauwerk oder die Nutzung sei genehmigt und deswegen formell baurechtmäßig, ist er beweispflichtig für das von ihm behauptete Vorliegen einer Baugenehmigung.
2. Der Verlust des Plandokuments eines Bebauungsplans führt nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Antragstellers.*)
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