OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2024 - 7 B 1006/23
Deckt eine Baugenehmigung zum Betrieb eines Biergartenbetriebs lediglich den Einsatz einer Beschallungsanlage für Musik als Hintergrundunterhaltung ab, bedarf es für einen Biergartenbetrieb mit musikalischen Einzelveranstaltungen einer gesonderten Baugenehmigung bzw. einer - solche Sachverhalte erfassenden - Änderung der Baugenehmigung.
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