OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.10.2023 - 10 A 804/23
1. Bei einer Baugenehmigung und einem bauplanungsrechtlichen Vorbescheid, die anhand der §§ 30 ff. BauGB zu prüfen sind, handelt es sich um Verwaltungsakte, durch die im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werden.
2. Das Gebot des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht generell eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG. Es kann sich um eine solche handeln, soweit Umweltbelange im Rahmen der Prüfung des in der Vorschrift enthaltenen Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind. Soweit § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem Kriterium des "Sich-Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung" und den dies bestimmenden Merkmalen auf die städtebauliche Ordnung zielt, fehlt es an dem erforderlichen Umweltbezug (so bereits BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 - 7 C 36.11 -, IBRRS 2014, 1065, zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG a. F.).
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