OVG Saarland, Beschluss vom 31.01.2024 - 2 A 177/22
1. In einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 1 BauNVO) darf die Tierhaltung lediglich ein Annex zur Hauptnutzung - hier der Wohnnutzung - sein.*)
2. Die legale Hundehaltung in allgemeinen Wohngebieten finden ihre Grenze dort, wo die Schwelle der „Wohnakzessorietät“ überschritten wird.*)
3. Die Hundehaltung im Wohnhaus richtet sich nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO; maßgebend ist, ob es sich noch um eine gebietsverträgliche Nutzung handelt (hier: verneint für den Fall der Haltung von mehr als drei großen Hunden).*)
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