OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2023 - 1 LC 11/21
1. Dass ein Vorhaben aufgrund seiner vergleichsweise geringen Größe nicht allzu weit ausstrahlt, ändert nichts daran, dass das Baugrundstück von weiter entfernten Nutzungen mit intensiveren städtebaulichen Auswirkungen mitgeprägt wird und diese den Umgebungsrahmen bestimmen.*)
2. Die Eigenart der näheren Umgebung kann einem Kerngebiet auch dann entsprechen, wenn diese der Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO entspricht und in untergeordnetem Umfang auch dem Wohnen dient.*)
Volltext