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IBRRS 2021, 1033
Wann ist einem Austauschangebot Rechnung zu tragen?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2021 - 5 S 1032/20

1. Zum Einfügen eines Wohngebäudes nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung anhand der Kriterien Grundfläche, Geschossanzahl, Höhe und Massivität.*)

2. Die Baurechtsbehörde muss einem ihr vom Adressaten einer Abbruchsverfügung unterbreiteten Alternativangebot (Austauschangebot) Rechnung tragen, wenn dieses so bestimmt und eindeutig unterbreitet wird, dass es geeignet ist, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen und dadurch der verfügte Abbruch einer baulichen Anlage unnötig wird (hier verneint).*)

3. Widerspricht eine bauliche Anlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung materiellem Baurecht, so wird eine behördlich verfügte Abbruchsverfügung nicht dadurch unverhältnismäßig, dass aufgrund eines inzwischen eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens in Zukunft möglicherweise das Vorhaben legalisierende Festsetzungen ergehen könnten.*)

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