OVG Sachsen, Beschluss vom 30.12.2020 - 1 B 348/20
1. Dem Eigentümer eines Grundstücks obliegt es, baurechtswidrige Zustände durch eigene Vorkehrungen zu verhindern.*)
2. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches "Einschreiten gegen sich selbst" steht dem Grundstückseigentümer nicht zu. Dies gilt auch bei einer für das Grundstück angeordneten Zwangsverwaltung; in einem solchen Fall ist der Eigentümer gehalten, sich an das Vollstreckungsgericht zu wenden.*)
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