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IBRRS 2021, 0963
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Wann muss die Baubehörde gegen vergleichbare Verstöße vorgehen?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.03.2021 - 1 LA 49/20

1. Die Bauaufsichtsbehörde hat gegen baurechtswidrige Zustände regelmäßig einzuschreiten. Ein "Für und Wider" braucht nur dann abgewogen zu werden, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme vorliegen.

2. Besondere Umstände liegen nicht darin, dass sich der Bauwillige ernsthaft um eine Legalisierung der illegalen Nutzung bemüht hat.

3. Der Eigentümer einer unzulässig genutzten Wohnung kann Adressat einer bauaufsichtlichen Anordnung sein, wenn die unmittelbaren Nutzer der Räume ständig wechseln bzw. die einzelnen Nutzer der Bauaufsichtsbehörde unbekannt bleiben.

4. Die Bauaufsichtsbehörde verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn sie bei einem bauaufsichtlichen Einschreiten systemwidrig ein Vorgehen gegen vergleichbare Verstöße unterlässt.

5. Die Forderung nach Systemgerechtigkeit hat räumliche Grenzen. Der vergleichbare Verstoß muss in handgreiflicher Entfernung liegen, die Behörde muss gleichsam beide Vorhaben auch optisch zugleich im Blick haben.

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Dokument öffnen IBR 2021, 435