Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2021, 0981
Gefangenes Ufergrundstück wird nicht von der Wasserseite erschlossen!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2021 - 11 N 42.17

1. Ein Vorhaben (hier: eine Steganlage) ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zulässig, wenn u. a. die Erschließung des Grundstücks gesichert ist.

2. Dass der Bebauungsplan, der das betroffene Grundstück umfasst, während des Gerichtsverfahrens für unwirksam erklärt wird, ändert am Erfordernis einer Erschließung nichts.

3. Die Erschließung eines sog. gefangenen Ufergrundstücks von der Wasserseite reicht nicht aus, um dem Erschließungserfordernis zu genügen.

Dokument öffnen Volltext