OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2021 - 11 N 42.17
1. Ein Vorhaben (hier: eine Steganlage) ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zulässig, wenn u. a. die Erschließung des Grundstücks gesichert ist.
2. Dass der Bebauungsplan, der das betroffene Grundstück umfasst, während des Gerichtsverfahrens für unwirksam erklärt wird, ändert am Erfordernis einer Erschließung nichts.
3. Die Erschließung eines sog. gefangenen Ufergrundstücks von der Wasserseite reicht nicht aus, um dem Erschließungserfordernis zu genügen.
Volltext