OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2024 - 7 B 1423/23
Eine Nutzungsuntersagung kann auch dann erlassen werden, wenn die formell illegale Nutzung unmittelbar bei Bekanntwerden der Genehmigungslage eingestellt wurde. Bei einer formell illegalen Nutzung ist eine entsprechende Nutzungsuntersagung grundsätzlich gerechtfertigt und ermessensgerecht.
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