BVerwG, Beschluss vom 31.01.2024 - 4 BN 20.23
1. Die Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Eine planerhaltende Auslegung dieser Festsetzung scheidet aus.
2. Die Frage nach der Wirksamkeit weiterer Bestimmungen des Bebauungsplans beantwortet sich nach den zum Verhältnis von Teil- und Gesamtunwirksamkeit eines Plans entwickelten Maßstäben.
3. Hat die Gemeinde die unwirksame nummerische Beschränkung mit einer Verkaufsflächenbegrenzung verknüpft und besteht das als Sondergebiet ausgewiesene Areal nur aus einem vorhabengeeigneten Grundstück, kann die Festsetzung als grundstücksbezogene Verkaufsflächenbegrenzung aufrechterhalten werden, sofern die verbleibende Regelung zur Gewährleistung einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung geeignet ist und zudem davon auszugehen ist, dass die Gemeinde die so verbleibende Festsetzung auch ohne die unwirksame zahlenmäßige Beschränkung erlassen hätte.
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