VG Schwerin, Beschluss vom 10.02.2021 - 2 B 207/21
1. Das Betretensrecht des § 9 Abs. 2 DSchG-MV setzt ein auf oder in dem Grundstück oder in der Wohnung befindliches Denkmal voraus. Die Vermutung, ein solches möglicherweise oder mit hoher Wahrscheinlichkeit aufzufinden, genügt nicht.*)
2. Der Schutz vermuteter Bodendenkmale richtet sich nach den Vorschriften des § 11 DSchG-MV über den Fund von Denkmalen und des § 14 DSchG-MV über die Erklärung zum Grabungsschutzgebiet.*)
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