OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.03.2021 - 1 MN 163/20
Der Erhalt der freien Aussicht auf ein Feld sowie den Kamm des Wesergebirges in weiter Entfernung begründet keinen abwägungserheblichen Belang, der in der Bauleitplanung zu berücksichtigen wäre (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 19.05.2009 - 1 MN 12/09 -, BRS 74 Nr. 51 = IBRRS 2009, 3655).*)
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