OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2020 - 1 ME 22/20
Werden in einer Wettannahmestelle auch nur wenige Spielautomaten aufgestellt, handelt es sich um eine Vergnügungsstätte und nicht um einen einer Toto-/Lotto-Annahmestelle vergleichbaren herkömmlichen Gewerbebetrieb.*)
Volltext