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IBRRS 2021, 0952
Verfügbare umweltbezogene Informationen sind detailliert anzugeben!

BVerwG, Urteil vom 20.01.2021 - 4 CN 7.19

1. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verlangt vollständige Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Wenn die Gemeinde auf konkrete Titel von Gutachten oder Stellungnahmen zurückgreift, kommt es auf inhaltliche, nicht auf formale Vollständigkeit an.*)

2. Der Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungsarten verstößt nicht stets gegen § 1 Abs. 5 BauNVO.*)

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