BVerwG, Beschluss vom 05.01.2021 - 4 BN 60.20
1. Eine auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gestützte Vorkaufssatzung darf nur für Gebiete erlassen werden, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen, etwa den Erlass eines Bebauungsplans, in Betracht zieht.
2. Der Erlass der Satzung setzt weiter voraus, dass sich der Einsatz dieses Sicherungsmittels aus städtebaulichen Gründen als notwendig erweist.
3. Die Satzung muss objektiv geeignet sein, zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB beizutragen. Daran fehlt es, wenn absehbar ist, dass die gemeindliche Planung, zu deren Sicherung die Vorkaufssatzung erlassen wurde, an § 1 Abs. 3 BauGB oder an anderen unüberwindbaren Planungshindernissen scheitern wird.
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