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IBRRS 2021, 0848
Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlage: Was umfasst der Stand der Technik?

BVerwG, Beschluss vom 13.01.2021 - 4 B 23.20

1. Der Stand der Technik, an dem sich die Errichtung und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen messen lassen müssen, ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der zur optimalen Vermeidung oder Verminderung von Umweltauswirkungen, insbesondere zur Begrenzung von Immissionen in Luft, Wasser und Boden, praktisch geeignet ist.

2. Der Stand der Technik stellt einen generellen Maßstab dar, für den die Umstände des jeweiligen Einzelfalles keine Rolle spielen. Differenzierungen etwa nach der Leistungsfähigkeit des Betreibers oder nach den Gegebenheiten am Standort und in der Nachbarschaft seiner Anlage sind demnach ausgeschlossen.

3. Techniken sind sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird. Vor diesem Hintergrund sind die in § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG verwendeten Begrifflichkeiten in dem Sinne weit zu verstehen, als sie alle Umstände erfassen, denen eine emissionsmindernde Wirkung zukommt bzw. zukommen kann.

4. In einem durch eine Vorbelastung geprägten Gebiet kann die (nachbarschützende) Zumutbarkeitsschwelle für störende Immissionen bei einer sog. Verbesserungsgenehmigung nur dann zu Lasten des betroffenen Nachbarn heraufgesetzt werden, wenn bei Errichtung und Betrieb der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

5. Die Pflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dienen auch dem Schutz des Nachbarn (s. etwa BVerwG, ZfBR 1986, 82). Auch bei einer sog. Verbesserungsgenehmigung geht dieser Schutzzweck nicht ins Leere. Denn der betroffene Nachbar kann ein Interesse daran haben, dass eine - wenn auch geringere - Überschreitung der ansonsten heranzuziehenden Zumutbarkeitsschwelle nicht im Wege einer neu erteilten Genehmigung auf unabsehbare Zeit festgeschrieben wird.

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