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IBRRS 2021, 0815
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Baugenehmigung nicht bekanntgegeben: Widerspruchsfrist läuft ab Kenntnisnahme!

BVerwG, Beschluss vom 21.01.2021 - 4 B 15.20

1. Ist dem Nachbarn eine Baugenehmigung, durch die er sich beschwert fühlt, nicht amtlich bekanntgegeben worden, läuft für ihn keine Widerspruchsfrist.

2. Hat der Nachbar jedoch sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt oder hätte er sie erlangen müssen, kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, dass die Baugenehmigung ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde. Dann läuft für ihn die Widerspruchsfrist nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Genehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

3. Der Zeitpunkt, zu dem der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis nehmen konnte, tritt ein, wenn sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber Gewissheit zu verschaffen.

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Dokument öffnen IBR 2021, 433