VGH Hessen, Beschluss vom 23.09.2021 - 4 B 773/21
Der Begriff des Wohnens i.S.d. §§ 3, 4 BauNVO verlangt u. a. das Vorhandensein von Aufenthalts- und privaten Rückzugsräumen. Eine Unterbringung in Gemeinschaftsschlafräumen schließt die Annahme einer Wohnnutzung daher regelmäßig aus, wenn zwischen den Nutzern keine persönliche Bindung besteht. Dies gilt insbesondere, wenn Schlafräume als Durchgangszimmer genutzt werden.*)
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