VGH Bayern, Beschluss vom 27.07.2022 - 9 ZB 22.376
1. Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind grundsätzlich generell und unabhängig davon, ob der Nachbar durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt wird, drittschützend.
2. Bei sonstigen Festsetzungen darf der Plangeber regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden, ob er diese auch zum Schutz des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet.
3. Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, die auch in einem Bebauungsplan geregelt werden können, dienen grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse - insbesondere der Durchsetzung gestalterischer Ziele der Gemeinde - und räumen den Nachbarn regelmäßig keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte ein.
4. Eine Einfriedung hat in der Regel keine den Nachbarn erdrückende Wirkung.
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