VGH Bayern, Beschluss vom 21.12.2022 - 15 ZB 22.2199
1. Der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert einer Lärmbetroffenheit beginnt jedenfalls in Wohngebieten grundsätzlich erst bei einer Gesamtbelastung oberhalb von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts.
2. Auch ein - unterstellter - Verstoß gegen die nachbarschützenden Vorschriften der Abstandsflächen führt nicht dazu, dass das Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde auf null reduziert und das Auswahlermessen in Richtung Beseitigung verdichtet ist.
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