VGH Bayern, Beschluss vom 13.12.2022 - 15 ZB 22.2149
1. Ein 1,55 m hoher und 26,29 m langer Sichtschutzzaun entfaltet keine gebäudeähnliche Wirkung. Eine solche Wirkung einer Anlage ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts zu bestimmen.
2. Unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der abstandsflächenrelevanten Wandhöhe ist die Geländeoberfläche. Im Hinblick auf Geländeveränderungen kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. Es muss vermieden werden, dass durch Manipulation des Geländes die gesetzlichen Regelungen unterlaufen werden.
3. Fragen der Standsicherheit sind nicht Gegenstand der präventiven Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren.
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