VGH Bayern, Urteil vom 03.08.2022 - 15 N 21.1291
Ist ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, muss der Plangeber im Rahmen einer abwägungsrelevanten Verkehrsprognose weitere von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgedeckte Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen nicht ausschöpft und deshalb sonstige nach dem Bebauungsplan mögliche Verkehrszusatzbelastungen nicht umfasst.*)
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