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IBRRS 2023, 0309
Wann wird ein Bebauungsplan funktionslos?

VGH Bayern, Beschluss vom 12.01.2023 - 1 ZB 22.1764

1. Ein Bebauungsplan kann funktionslos werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint.

2. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit eines Plans führen nicht zur seiner Funktionslosigkeit; er tritt nur außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist.

3. Die bloße Änderung der Planungsabsichten - darunter fällt auch die Abkehr von einer planerischen Grundkonzeption - kann nicht schon zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans führen. Ursächlich für das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit kann nur ein in der tatsächlichen Entwicklung eingetretener Zustand sein, der es auf unabsehbare Zeit ausschließt, die planerische Gesamtkonzeption oder das mit einer Festsetzung verfolgte Planungsziel zu verwirklichen.

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