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IBRRS 2022, 2880
Schimmelbefall im Baudenkmal: Eigentümer muss Fachgutachten einholen!

VGH Bayern, Beschluss vom 09.09.2022 - 1 CS 22.1517

1. Eigentümer eines Baudenkmals können dazu verpflichtet werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen ganz oder zum Teil durchzuführen, soweit ihnen das insbesondere unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar ist.

2. Die angeordneten Erhaltungsmaßnahmen müssen geeignet und erforderlich sein und dürfen daher nicht lediglich unzureichende Maßnahmen umfassen. Sie sind auf das umständehalber Notwendige zu beschränken

3. Angesichts bestehender Feuchtigkeit und eines bereits festgestellten Pilzbefalls ist die Anordnung zur Einholung eines Fachgutachtens sowohl geeignet als auch erforderlich.

4. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind die Kosten des in der Vergangenheit unterlassenen Bauunterhalts nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch für Belastungen, die auf das ungehinderte Fortwirken von Schadensursachen zurückzuführen sind.

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