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IBRRS 2022, 2697
Baubehörde darf Bestandssituation vor Ort ermitteln!

VGH Bayern, Beschluss vom 22.07.2022 - 1 CS 22.1185

1. Die mit dem Vollzug der (hier: Bayerischen) Bauordnung beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich Wohnungen zu betreten, wenn eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Eine konkrete Gefahr wird nicht vorausgesetzt.

2. Eine solche Gefahr kann beispielsweise angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass an Gebäuden oder Nebengebäuden erhebliche bauliche Veränderungen oder Erweiterungen stattgefunden haben und der Vollzug des Baurechts gewährleistet werden muss.

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