VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2021 - 5 S 3125/20
1. Die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Unterlagen müssen der Öffentlichkeit am Auslegungsort sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar zugänglich sein. Die Gemeinde ist rechtlich nicht gehalten, einen Tisch und ggf. Stühle bereitzustellen, um den Einsichtnehmenden eine möglichst bequeme Einsichtnahme zu ermöglichen.*)
2. Sieht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan die Öffnung eines bislang verdolten Gewässers vor mit der Konsequenz, dass (erst) mit der zukünftigen Umsetzung dieser Öffnung ein nicht bebaubarer Gewässerrandstreifen entstehen wird, ist bereits im Normenkontrollverfahren unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung zu prüfen, ob die Umsetzung der Planung auf unüberwindliche wasserrechtliche Hindernisse stoßen wird.*)
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