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IBRRS 2022, 2691
Nutzungsänderung = bauliche Änderung?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.2022 - 3 S 149/21

1. Eine Nutzungsänderung ist keine bauliche Änderung im Sinne des Ausnahmetatbestands des § 4 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. LBO-BW.*)

2. Dient die Baumaßnahme der Verwirklichung einer genehmigungspflichtigen Nutzung, die nicht genehmigt und daher nicht vom Bestandsschutz gedeckt ist, fehlt es auch an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. LBO-BW, dass die bauliche Anlage rechtmäßig besteht.*)

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