VG Lüneburg, Urteil vom 15.07.2022 - 2 A 185/20
Bei der Frage, ob sich eine Nebenanlage jenseits einer faktischen, nur Hauptanlagen betreffenden Baugrenze i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt, darf zwischen ebenerdigen Anlagen und Hochbauten differenziert werden.*)
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