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IBRRS 2022, 2892
Kooperation kein landwirtschaftlicher Betrieb!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2022 - 8 A 1574/19

1. Ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB muss das Merkmal der "Nachhaltigkeit" erfüllen und ist durch eine spezifische betriebliche Organisation auf der Grundlage einer auf die Dauer lebensfähigen Planung gekennzeichnet; erforderlich ist danach eine nachhaltige Bewirtschaftung, nämlich ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen.*)

2. Eine Gesellschaft ohne zivilrechtlich in gesicherter Weise zugeordnete Eigentumsflächen, deren Gesellschafter das Recht haben, die in die Gesellschaft "eingebrachten", aber in ihrem Eigentum verbliebenen Flächen nach eigenen Vorstellungen, auf eigene Rechnung und für eigene Projekte zu nutzen, kann kein landwirtschaftlicher Betrieb sein (hier Betriebseigenschaft verneint für eine GbR als bloße zivilvertragliche Kooperation).*)

3. Da die Sicherung einer dauerhaften Verfügbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen zur Definition des Betriebsbegriffs zählt, kann eine Fläche nicht zugleich zu verschiedenen Betrieben gehören.*)

4. Aus dem Wortlaut des § 201 BauGB ergibt sich, dass ein Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht von einem anderen als dem Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs zur Genehmigung gestellt werden kann, weil es anderenfalls an der nötigen Zuordnung der Flächen zu dem privilegierten Betrieb fehlen würde.*)

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