OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2021 - 7 B 8/21
Für die Inanspruchnahme der Ausnahmemöglichkeiten vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot ist von einer Gleichstellung der Ausnahmemöglichkeiten des Art. 16 der Habitatrichtlinie und des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie auszugehen. Dementsprechend kann auch mit Blick auf den Vogelschutz der Ausnahmegrund der überwiegenden öffentlichen Interessen geltend gemacht werden.
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