OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2021 - 2 B 941/21
1. Konkrete Zweifel an der Standsicherheit rechtfertigen nicht nur eine Untersagung der Nutzung der baulichen Anlage, sondern bilden auch eine hinreichende Grundlage dafür, von dem Verantwortlichen die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen zu fordern.
2. Durch die Vorlage der Stellungnahme eines Ingenieurbüros für Tragwerksplanung und Architektur wird die Standsicherheit nicht nachgewiesen. Gefordert ist ein von einem "qualifizierten Tragwerksplaner" erstellter Standsicherheitsnachweis.
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