OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2021 - 10 A 3273/20
1. Eine im Jahre 2002 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses nebst Tiefgarage erlischt, wenn es seit der Rohbauabnahme im Jahr 2005 bis in das Jahr 2019 keinen Baufortschrift gegeben hat.
2. Eine bauliche Anlage, die den ihr zugedachten und genehmigten Ausbauzustand nicht erreicht und die vorgesehene Nutzung nicht zulässt, ist mit den einschlägigen Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts nicht vereinbar.
3. Der Grundstückseigentümer hat für die von einem Rohbau und dem Baugrundstück ausgehenden Gefahren einzustehen.
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