OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.08.2022 - 4 ME 95/22
Das in § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG geregelte Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot ist darauf gerichtet, Maßnahmen zu verhindern, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der kraft Gesetzes unter Schutz gestellten Biotope führen können. Ob eine Handlung eine solche negative Wirkung tatsächlich zur Folge hat, ist nicht von Belang; es genügt bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Maßnahme die genannten Folgen zeitigt.*)
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