OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.09.2022 - 1 ME 76/22
In einem nach Nutzungen gegliederten Baugebiet kommt Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ein von einem erkennbaren gemeindlichen Planungswillen unabhängiger Drittschutz nur zugunsten derjenigen Grundstücke zu, die denselben Beschränkungen hinsichtlich der Nutzungsart unterworfen sind.*)
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