Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2022, 2742
Prostitution in sog. Terminswohnungen stört in einem Mischgebiet nicht!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 01.09.2022 - 1 LC 50/20

1. Die Ausübung der Prostitution in sog. Terminswohnungen kann in einem Mischgebiet als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb nach dem Umständen des Einzelfalls zulässig sein (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 09.11.2021 - 4 C 5.20 -, IBRRS 2022, 0430).*)

2. Der Umstand, dass in Terminswohnungen im Unterschied zur klassischen Wohnungsprostitution ständig wechselnde Prostituierte tätig werden, birgt grundsätzlich ein erhebliches Störpotenzial, das allerdings durch kompensatorische Maßnahmen - hier Prostitutionsausübung in separatem Gebäude mit eigenen Zugängen zur Straße - gemindert werden kann.*)

Dokument öffnen Volltext