OVG Niedersachsen, Urteil vom 01.09.2022 - 1 LC 50/20
1. Die Ausübung der Prostitution in sog. Terminswohnungen kann in einem Mischgebiet als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb nach dem Umständen des Einzelfalls zulässig sein (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 09.11.2021 - 4 C 5.20 -, IBRRS 2022, 0430).*)
2. Der Umstand, dass in Terminswohnungen im Unterschied zur klassischen Wohnungsprostitution ständig wechselnde Prostituierte tätig werden, birgt grundsätzlich ein erhebliches Störpotenzial, das allerdings durch kompensatorische Maßnahmen - hier Prostitutionsausübung in separatem Gebäude mit eigenen Zugängen zur Straße - gemindert werden kann.*)
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