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IBRRS 2023, 0196; IMRRS 2023, 0391; IVRRS 2023, 0139
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Schottergärten müssen weg!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.01.2023 - 1 LA 20/22

1. Für die Beurteilung, ob eine Grünfläche i.S.d. § 9 Abs. 2 NBauO vorliegt, ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dabei ist auf das Gesamtbild abzustellen; eine mathematisch-schematische Betrachtung verbietet sich.*)

2. Grünflächen werden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt ("grüner Charakter"). Dies schließt Steinelemente nicht aus, wenn sie sich dem Bewuchs dienend zu- und unterordnen.*)

3. Dass die nicht überbauten Flächen eines Baugrundstücks nur überwiegend Grünflächen sein müssen, ist § 9 Abs. 2 NBauO nicht zu entnehmen. Ein solches Verständnis widerspricht dem Wortlaut und der Intention des Gesetzgebers, die Versteinerung der Stadt auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.*)

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