OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.09.2022 - 1 LA 12/22
1. Ein Vorhaben wird nicht dadurch bauordnungsrechtlich zulässig, dass ein Nutzer auf die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Standards verzichtet.*)
2. Stellt ein Beherbergungsbetrieb fensterlose Schlafräume zur Verfügung, ist dies nur dann mit den Anforderungen des § 43 Abs. 5 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 NBauO vereinbar, wenn die Dauer des Aufenthalts auf maximal drei aufeinanderfolgende Übernachtungen begrenzt wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 12.05.2021 - 1 LB 29/20 -, IBR 2021, 543).*)
3. Die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils hindert die verpflichtete Behörde nur dann an der Beifügung einer belastenden Nebenbestimmung, wenn deren Ausschluss vom Streitgegenstand des Urteils umfasst ist.*)
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