OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.01.2023 - 1 LA 116/21
1. Eine Straße - zumal auch eine Hauptstraße - kann sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben, ist also für sich genommen nicht stets maßgeblich, um den räumlichen Bereich der näheren Umgebung zu begrenzen.*)
2. Eine SB-Autowaschanlage mit vier Wasch- und drei Staubsaugerplätzen kann im Mischgebiet als sonstiger, das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zulässig sein.*)
3. Tritt in der näheren Umgebung gehäuft Fremdwerbung auf, entspricht ihre Eigenart in der Regel nicht einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet.*)
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