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IBRRS 2021, 3718
Mindestabstand zwischen Wald und Bebauung kann unterschritten werden!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.2021 - 1 KN 75/18

1. Ein Grundsatz der Raumordnung zur ökologischen Funktion von Waldrändern (hier: Einhaltung eines bestimmten Abstands zwischen Bebauung und Wald) kann in der Abwägung bei Schaffung der Voraussetzungen einer Waldumwandlung einschließlich des damit verbundenen Ausgleichs durch eine Ersatzaufforstung gegenüber dem Belang, Wohnbauflächen zur gemeindlichen Eigenentwicklung zu schaffen, zurücktreten.*)

2. Der aus forstfachlicher Sicht zur Gefahrenabwehr grundsätzlich geforderte Mindestabstand von Wald zu Bebauung im Umfang einer Baumlänge kann bei Ergreifung besonderer Pflegemaßnahmen und Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht unterschritten werden; das Verbleiben eines Restrisikos ist nicht abwägungsfehlerhaft.*)

3. Eine auf eine Waldfestsetzung Bezug nehmende textliche Anordnung, den vorhandenen Baumbestand zu erhalten und möglichst naturnah weiterzuentwickeln, ist mangels Rechtsgrundlage unwirksam (wie BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 4 CN 4.13 -, IBRRS 2014, 2384).*)

4. Auf § 84 Abs. 3 NBauO beruhende örtliche Bauvorschriften unterfallen dem Zitiergebot aus Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV; ob ein Vollzitat mit genauer Angabe der Nummer erforderlich ist (z. B. § 84 Abs. 3 Nr. 3 NBauO), kann weiterhin offen bleiben (wie Senatsurteil vom 18.06.2019 - 1 KN 64/15 -, IBRRS 2019, 2084).*)

5. Dem Ehegatten eines Grundstückseigentümers steht eine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren entsprechend einem obligatorisch zum Besitz Berechtigten zu.*)

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