OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.10.2021 - 1 M 245/21
1. Windenergieanlagen können auch innerhalb des empfohlenen Mindestabstandes von Windenergieanlagen zu Brutplätzen bzw. Brutvorkommen WEA-sensibler Vogelarten (Ausschlussbereich) errichtet werden, wenn ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann.*)
2. Über einen längeren Zeitraum andauernde Abschaltzeiten der Windenergieanlagen in der Phase der vollständigen Fortpflanzungszeit (Revierbildungs-, Brut- und Aufzuchtzeit) sind grundsätzlich geeignet ein etwaiges Tötungsrisiko auch im Ausschlussbereich unter die Signifikanzschwelle zu senken.*)
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