VGH Hessen, Beschluss vom 28.11.2019 - 4 B 1416/19
Die Nutzung eines Gebäudes als "Jugendhilfe-Kinderhaus", in welchem Kinder, Jugendliche und junge Volljährige auf ein selbstständiges Leben vorbereitet werden, ist in einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO 1968 bauplanungsrechtlich allgemein zulässig. Einer eigenständigen Haushaltsführung steht nicht entgegen, dass die Bewohner auf dem Weg dorthin durch ausgebildete Sozialpädagogen und eine Hauswirtschaftskraft angeleitet und unterstützt werden.*)
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