VGH Hessen, Beschluss vom 21.04.2021 - 4 A 742/20
1. Für eine Baugestaltungssatzung, der als Anlage zwei Kartenausschnitte beigefügt sind, besteht keine Verpflichtung zur Bekanntmachung durch öffentliche Auslegung gemäß § 7 HGO i.V.m § 3 Hessische Kommunale Bekanntmachungsverordnung (HKBekV).*)
2. Besteht eine Satzung aus einem Textteil und Planzeichnungen genügt die Ausfertigung nur eines Teils, wenn in diesem mit hinreichender Bestimmtheit auf den anderen Teil der Satzung Bezug genommen wird.*)
3. Für die Frage, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, kommt es darauf an, ob die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und ob hinreichend sicher ein hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann.*)
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