VGH Hessen, Beschluss vom 08.04.2021 - 4 A 313/20
1. Örtliche Bauvorschriften gem. § 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HBO a.F. (heute § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HBO) können bei der Zulassung von Werbeanlagen zwischen Werbeanlagen außerhalb der Stätte der Leistung (Fremdwerbeanlagen) und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (Eigenwerbeanlagen) differenzieren. Es handelt sich nämlich um verschiedene Arten von Werbeanlagen i.S. dieser Ermächtigungsgrundlage, weil diese unterschiedlichen bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterliegen.*)
2. Die Homogenität eines Teilgebiets wegen einheitlicher historisch und deshalb städtebaulich bedeutsamer Prägung kann den generalisierenden Ausschluss bestimmter Werbeanlagen rechtfertigen.*)
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