VGH Hessen, Beschluss vom 19.02.2020 - 4 A 1677/18
1. Steht ein Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB mit einer Landschaftsschutzverordnung in einer nicht durch (Ausnahme-) Genehmigung zu behebenden Weise in Widerspruch, kann es auch dann nicht zugelassen werden, wenn es im Übrigen nach Bauplanungsrecht zulässig ist.*)
2. Die Beeinträchtigung des Schutzzwecks einer Landschaftsschutzverordnung stellt eine Beeinträchtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB dar, die auch einem nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigten Vorhaben entgegengehalten werden kann.*)
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