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IBRRS 2020, 1591
Studierendenhaus ist hochschulnahe Einrichtung!

VGH Hessen, Beschluss vom 12.12.2019 - 3 B 446/19

1. Bei einem in einem "Sondergebiet Hochschule" auf dem Campus vorgesehenen Studierendenhaus, in dem neben Seminar- und Konferenzräumen auch Räume für ein Café, ein Kino, einen Partykeller und für Veranstaltungen sonstiger Art vorgesehen sind, handelt es sich bei Betrieb durch den Asta der Hochschule nicht um einen Gewerbebetrieb, sondern um eine dort zulässige hochschulnahe Einrichtung.*)

2. Der Bauantragsteller hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm im Baugenehmigungsverfahren gemachten Angaben, die zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auch unter Lärmgesichtspunkten führen, eingehalten werden. Anderenfalls läuft der Genehmigungsinhaber Gefahr, die Nutzung nicht weiter ausführen zu dürfen.*)

3. Sind durch ein schalltechnisches Prognosegutachten die Einhaltung der Werte der TA-Lärm nachgewiesen, bedarf es substantiierten Vortrags, warum diese Untersuchung unrealistisch oder realitätsfern sind.*)

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