VGH Bayern, Beschluss vom 27.04.2021 - 9 ZB 20.1669
1. Ein Nachbar kann seine Abwehrrechte gegen ein von der Genehmigungspflicht freigestelltes Bauvorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde mit einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend machen und diesen Anspruch auch gerichtlich verfolgen.
2. Diese Rechtsschutzmöglichkeit führt jedoch nicht dazu, dass ein bereits mit einer rechtskräftig abgewiesenen Klage verfolgtes Ziel erneut Gegenstand einer Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten sein kann.
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