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IBRRS 2022, 2170
Wann sind die Grenzen der unzulässigen Gefälligkeitsplanung überschritten?

VGH Bayern, Beschluss vom 22.06.2022 - 9 NE 22.705

1. Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, was sich nach deren planerischer Konzeption bestimmt. Sie können die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht.

2. Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind.

3. Soweit eine Planung durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen ist, darf sie auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein.

4. Die Grenzen der unzulässigen Gefälligkeitsplanung sind erst dann überschritten, wenn die Planung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen, sie also - ohne jede städtebauliche Rechtfertigung - ausschließlich deswegen erfolgt, um privaten Belangen zu entsprechen.

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