VGH Bayern, Beschluss vom 29.06.2022 - 22 ZB 21.1817
1. Die Lagerung von Bauschutt/Abfall ab einer Größenordnung von 100 t bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
2. Beweispflichtig für das Vorliegen und den Inhalt einer Baugenehmigung ist nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Bürger, wenn er sich gegenüber einer Beseitigungsanordnung auf das Bestehen oder den Inhalt einer Genehmigung beruft.
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