VGH Bayern, Urteil vom 28.06.2022 - 2 N 20.757
1. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine Städtebaupolitik entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben.
2. Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.
3. Bleibt die Frage nach dem „Warum“ des Einbezugs einer Fläche in den Bebauungsplan unbeantwortet, ist der Bebauungsplan diesbezüglich nicht erforderlich.
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